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08.12.2004
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Stellungnahme zum Gesetz
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Stellungnahme zum Zuwanderungsgesetz
amnesty international hat die Entstehung des Gesetzes über die letzten vier Jahre durch Stellungnahmen, Aktionen, Briefe und zahlreiche Gespräche mit Personen, die an der Entstehung des Gesetzes beteiligt waren, begleitet. Leider wurden die Forderungen der Organisation nur teilweise durch das Zuwanderungsgesetz aufgenommen. Aufgrund des eigenen Arbeitsbereiches äußert sich amnesty international nur zu den Bereichen des Gesetzes, die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) oder Menschen betreffen, denen im Falle ihrer Abschiebung schwerwiegende Menschenrechts-verletzungen drohen, wie Folter, erniedrigende und unmenschliche Behandlung oder eine Gefahr für Leib und Leben. Die folgende Stellungnahme soll auch als erste Hilfe für die Verfahrensberatung der Mitglieder von amnesty international dienen.
Das Zuwanderungsgesetz, welches am 1. Januar 2005 in Kraft tritt, ist ein Artikelgesetz, das in seinen unterschiedlichen Artikeln einzelne Gesetze verändert. So ersetzt das Gesetz das Ausländergesetz (AuslG) durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und verändert u. a. zahlreiche Paragraphen des Asylverfahrensgesetzes. Insgesamt bewertet amnesty international das Gesetz aus flüchtlingsrechtlicher Sicht zwiespältig: Es enthält zwar Verbesserungen insbesondere für Personen, die vor nichtstaatlicher und geschlechtsspezifischer Verfolgung fliehen, aber gleichzeitig enthält es auch Verschärfungen des Rechts und reformiert Missstände des deutschen Asylrechts wie das Flughafenverfahren nicht.
A. Die Änderungen des materiellen Rechts
I. Die Änderungen durch § 60 Abs. 1 AufenthG
Mit der Einführung des § 60 Abs. 1 AufenthG wird der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG ersetzt. Neu ist zunächst, daß § 60 Abs. 1 AufenthG Bezug auf die GFK nimmt. Auf diese Weise ist nun ein Neuanfang in der Entscheidungspraxis des Bundesamtes und der Spruchpraxis der Gerichte möglich, indem vermehrt die internationale Staatenpraxis und die Entscheidungen des Exekutiv- komittees des UNHCR bei der Auslegung der GFK etwa bei den Verfolgungsmerk-malen wie Religion und soziale Gruppe beachtet werden müssen. Bedeutung bei der Auslegung des AufenthG wird die »Qualifikationsrichtlinie« (Richtlinie zur Festlegung von Mindeststandards für die Qualifizierung von Flüchtlingen und subsidiär Geschützten) haben. Die Richtlinie muss bis Mai 2006 in nationales Recht umgesetzt werden, das AufenthG orientiert sich teilweise aber jetzt schon an der Richtlinie.
1. Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung
Ausdrücklich wird in den Text des § 60 Abs. 1 AufenthG nun die Verfolgung aufgrund des Geschlechts aufgenommen. Der Text stellt dabei erfreulicherweise fest, daß die Verfolgung allein aufgrund des Geschlechts zum Verfolgungsmerkmal soziale Gruppe gehört. Damit wird im deutschen Recht endlich eine bedeutende Schutzlücke für Frauen geschlossen, die zum Beispiel vor Genitalverstümmelung fliehen. Teilweise wurde diesen Frauen durch die Gerichte oder das Bundesamt mit der Argumentation kein Abschiebungs-schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention gewährt, die Verfolgung aufgrund des Geschlechts würde nicht unter die Verfolgung als Mitglied einer sozialen Gruppe fallen. Aus Sicht von amnesty international ist erfreulich, daß der Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG über das hinaus geht, was in der Qualifikationsrichtlinie verabschiedet wurde. In der Richtlinie wird nämlich festgestellt, daß die Verfolgung alleine aufgrund von geschlechtsspezifischen Aspekten nicht zum Schutz als Flüchtling führen könne. In der Umsetzung des AufenthG wird es nun für eine tatsächliche Verbesserung der Situation von Menschen, die vor geschlechts- spezifischer Verfolgung fliehen, darauf ankommen, daß die Entscheidungs- und Spruchpraxis etwa die Anforderungen an die Glaubwürdigkeit der Schutzsuchenden nicht überspannt und auch nicht, wie dies in der Vergangenheit schon der Fall war, argumentiert wird, daß die Behandlung von Frauen, die beispielsweise an eine bestimmte Kleiderordnung anknüpfen, landesüblich seien und damit keine Verfolgung darstellen würden.
2. Die Aufnahme der nichtstaatlichen Verfolgung
Einen weiteren Fortschritt bringt das Gesetz dadurch, daß entsprechend der Formulierung der Qualifikationsrichtlinie auf EU-Ebene die Verfolgung nicht nur durch den Staat, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen kann. Voraussetzung hierfür ist aber, daß weder der Staat oder Parteien bzw. Organisationen, die den Staat beherrschen, den Betroffenen Schutz bieten können. Dabei gilt, daß auch internationale Organisationen um Schutz ersucht werden müssen. Aus Sicht von amnesty international ist zu kritisieren, daß diese Voraussetzung aus der Qualifikationsrichtlinie übernommen wurde, denn an zahlreichen Beispielen der letzten Zeit, wie der UNMIK im Kosovo und der ISAF in Afghanistan, wird deutlich, daß internationale Organisationen in Krisengebieten häufig den Menschen, die vor Verfolgung fliehen, keinen Schutz gewähren können. Die internationalen Organisationen sind auch keine Vertragsstaaten der GFK, so daß sie auch nicht an diese gebunden sind.
Positiv hervorzuheben ist aber, daß in § 60 Abs. 1 AufenthG anders als in der Qualifikations- richtlinie ausdrücklich festgestellt wird, daß es nicht darauf ankommt, ob eine funktionie-rende Herrschaftsgewalt in einem Staat existiert oder nicht. Damit wird endgültig mit der bisher in der Rechtsprechung angewandten »Zurechnungslehre« gebrochen, mit der begründet wurde, daß die Verfolgung einem Staat zurechenbar sein muss. Dies bedeutet nun, daß selbst dann, wenn – wie im Fall von Somalia – gar kein Staat mehr existiert, eine Verfolgung gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG angenommen werden kann.
II. Der subsidiäre Schutz aus § 60 Abs. 2-7 AufenthG
1. Subsidiärer Schutz bei der Gefahr durch nichtstaatliche Akteure
In den folgenden Absätzen 2–7 des § 60 AufenthG wurde der ehemalige § 53 Abs. 1–6 AuslG aufgenommen. Zu kritisieren ist, daß der Gesetzestext nicht feststellt, daß bei der Überprüfung, ob Abschiebungshindernisse nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliegen, die Auslegung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte verbindlich ist. Dies hätte verhindert, daß es bei der Auslegung der EMRK nationale Sonderwege gibt. Dennoch muss bei der Auslegung des Abschiebungshindernisses »Folter« ein Umdenken in der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichtes stattfinden, da in der Qualifikationsrichtlinie davon ausgegangen wird, daß ein subsidiärer Schutz bei drohender Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung auch dann gewährt werden muss, wenn die Gefahr der Folter von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht.
2. Abschiebungsschutz bei Gefahr für Leib und Leben gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG
Durch das Zuwanderungsgesetz ist der nun geschaffene § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG von einer »Kann-« zu einer »Soll-«Regelung geworden. Damit wird das Ermessen der Behörden einge- schränkt und im Regelfall muss ein Abschiebungsschutz gewährt werden, wenn für den Betroffenen ein Gefahr für Leib und Leben besteht. Bedauerlich ist, daß die Vorschrift nicht entsprechend den Erklärung der Bundesregierung im Verfahren »T.I. gegen Vereinigtes Königreich« vor dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EuGMR; T.I./Vereinigtes Königreich, vom 7. März 2000, InfAuslR 2000, 321) als zwingende Regelung ausgestaltet wurde. Es ist weiter zu kritisieren, daß § 60 Abs. 7 AufenthG Satz 2 auch weiterhin die Sperrwirkung enthält für Fälle, in denen eine Gefahr für Leib und Leben der Bevölkerung allgemein droht. Es wird damit auch in Zukunft argumentiert werden, daß bei Gefahren, die der Bevölkerung allgemein drohen, erst ein allgemeiner Abschiebungs-stopp zwischen den Innenministern der Länder verabschiedet werden muss. Es bleibt fraglich, ob diese Regelung mit der Qualifikationsrichtlinie auf europäischer Ebene vereinbar ist, da diese lediglich in ihrer Präambel vorsieht, daß dann, wenn diese Gefahren der Allgemeinheit drohen, sie normalerweise nicht zu einem Schutzanspruch des/der Einzelnen führen.
III. Behandlung von Nachfluchtgründen
amnesty international sieht einen Rückschritt für die Vereinbarkeit des deutschen Rechts mit völkerrechtlichen Grundsätzen in der Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG. Danach soll in der Regel die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ausgeschlossen sein, wenn nach rechtskräftiger Ablehnung des früheren Asylantrags ein Folgeantrag auf »selbstgeschaffene Nachfluchtgründe« gestützt wird. Bisher stellen »selbstgeschaffene« Nachfluchtgründe auch keine Asylgründe im Sinne einer Anerkennung nach Art. 16 a GG dar. Es wurde aber in der Entscheidungspraxis sichergestellt, daß auch eine Überprüfung darüber stattfindet, ob ein Abschiebungsschutz nach der GFK besteht. Die Neuregelung umgeht nun die Anwendung der GFK in völkerrechtswidriger Weise. Die Genfer Flüchtlingskonvention unterscheidet nicht danach, wo die Umstände entstanden sind, die eine begründete Verfolgungsfurcht auslösen.
IV. Die Abschiebungsanordnung bei Terrorismusverdächtigen
Leider hat die Diskussion um die Bekämpfung von Terrorismus die Diskussion um das Zuwanderungsgesetz zuletzt deutlich überlagert. Aus flüchtlingsrechtlicher Sicht ist besonders problematisch, daß durch § 58a AufenthG eine Regelung eingeführt wurde, die die Abschiebung von lang in Deutschland lebenden MigrantInnen, aber auch Flüchtlingen in einem beschleunigten Verfahren ohne vorherige Ausweisungsverfügung ermöglicht. Die Landesinnenministerien und in besonderen Fällen das Bundesinnenministerium können ohne vorherige Ausweisungsverfügung eine Abschiebungsanordnung erlassen, die sofort vollziehbar ist. Voraussetzung ist, daß aufgrund einer »auf Tatsachen gestützten Prognose« festgestellt wird, daß die Person eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt oder eine terroristische Gefahr von ihr ausgeht. Bei dieser Entscheidung sind die Behörden nicht daran gebunden, ob die Person durch das Bundesamt für Migration als Asylberechtigter anerkannt oder Abschiebungshindernisse festgestellt wurden. Gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG muss die betroffene Person in Abschiebungshaft genommen werden. Aufgrund des vorgesehenen beschleunigten Verfahrens und des interpretationsbedürftiges Begriffs »terroristische Gefahr« ist die Regelung aus flüchtlingsrechtlicher, aber auch aus menschenrechtlicher Sicht sehr problematisch.
B. Änderung des Verfahrensrechts
I. Die Folgeantragsfiktion der §§ 20, 22, 23 AsylVfG
Entsprechend der Regelung des § 20 Abs. 2 AsylVfG wird nun ein Asylbewerber bestraft, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Er muss sich unverzüglich bei der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung melden und einen förmlichen Asylantrag stellen, wenn er bei einer Grenzbehörde um Asyl nachgesucht hat (§ 18 AsylVfG). Wenn er dies nicht tut, wird er auf das Asylfolgeverfahren verwiesen. Dies bedeutet, daß er dann die ursprünglichen Gründe, aufgrund derer er geflohen ist, nicht vorbringen kann. Es gilt darüber hinaus für den Betroffenen das beschleunigte Verfahren des Asylfolgeverfahrens. Auf diese Konsequenzen muss er schriftlich und in einer für ihn verständlichen Sprache hingewiesen worden sein. Unverzüglich heißt in diesem Zusammenhang, daß er sich »ohne schuldhaftes Zögern« bei der Aufnahme-einrichtung zu melden hat. Es kommt dabei auf den Einzelfall an; erlaubt ist beispielsweise, daß er sich vor der Meldung in der Aufnahmeeinrichtung bei einer Beratungsstelle oder einem Rechtsanwalt informiert. Ein Flüchtling kann nur dann auf das Asylfolgeverfahren verwiesen werden, wenn er es vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt, die Aufnahmeeinrichtung aufzusuchen.
Aus Sicht von amnesty international verstößt die Vorschrift gegen Völkerrecht, weil niemand von dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention ausgeschlossen werden kann, wenn er schutzbedürftig ist, nur weil er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Richtig ist allerdings, daß die Behörden auch nach den neuen Regelungen des AsylVfG überprüfen müssen, ob die Person nicht abgeschoben werden kann, weil ihr beispielsweise Folter im Herkunftsland droht.
II. Abschaffung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten und Aufhebung der Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider
Zwei einschneidende Veränderungen des Asylverfahrens betreffen das Amt des Bundesbeauftragten und die Weisungsgebundenheit der Einzelentscheider beim Bundesamt. Mit der Streichung von § 6 AsylVfG a. F. wird die viel kritisierte Behörde des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten abgeschafft Diese Vorschrift ist am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats, also am 1. September 2004, in Kraft getreten (Art. 15 Abs. 2 ZuwG).. Gemäß § 87b AsylVfG bleibt das Amt des Bundesbeauftragten zur Durchführung von noch anhängigen Verfahren weiter bestehen. Aufgrund der Tatsache, daß der Bundesbeauftragte meist gegen die Anerkennung von Flüchtlingen geklagt hat, wäre es nun angezeigt, daß der Bundesbeauftragte die Klagen großzügig zurücknimmt.
Infolge der Streichung von § 5 Abs. 2 AsylVfG wird die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider beim Bundesamt aufgehoben Auch diese Vorschrift ist am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats, also am 1. September 2004, in Kraft getreten (Art. 15 Abs. 2 ZuwG).. Gleichzeitig müssen die Entscheider nicht mehr Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte sein. Die Tätigkeit der Einzelentscheider unterliegt damit in Zukunft – wie dies bei anderen Behörden auch der Fall ist – der unmittelbaren Regierungs- und Ressortverantwortung des Bundesministeriums des Innern; bisher wurde die Regierungsverantwortung nur mittelbar über die Rechtsmitteltätigkeit des an Weisungen des Bundesministeriums gebundenen Bundesbeauftragten wahrgenommen.
Die Neuregelung könnte die Verschlechterung der Qualität des Asylverfahrens zur Folge haben. Die – in der Regel ausschlaggebende – Prüfung der Glaubwürdigkeit des einzelnen Asyl- bewerbers erfolgt - bisher und in Zukunft - im Rahmen der persönlichen Anhörung durch den Einzelentscheider und kann nicht durch generelle Weisungen in Bezug auf bestimmte Fallkonstellationen, die den Einzelfall nicht im Blick haben können, ersetzt werden. Die GFK, nach der die »begründete Furcht« des Antragstellers vor Verfolgung für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft maßgeblich ist, stellt damit ausdrücklich den subjektiven Aspekt der Bedrohung in den Vordergrund. Auf diese Weise ist in allen Fällen, in denen sich der Sachver- halt nicht eindeutig aus den Akten ergibt, eine Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Antrag- steller unerlässlich UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien der Flüchtlingseigenschaft, § 41.. Es erscheint daher sinnvoll, die generellen Weisungen so weit wie möglich auf die generelle Bewertung der allgemeinen Situation im Herkunftsland zu beschränken.
III. Familienasyl und Familienabschiebungsschutz
Eine Verbesserung der Rechtsstellung von Flüchtlingen wird sich durch die Änderung des § 26 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG ergeben. Sie ist angeregt durch Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie. Auf Antrag können ab dem 1. Januar 2005 die Ehegatten und ledigen minderjährigen Kinder eines Asylberechtigten und eines Flüchtlings nach der GFK ebenfalls als asylberechtigt anerkannt werden bzw. Abschiebungsschutz nach der GFK erhalten. Bisher galt dies nur für die Familienangehörigen von Asylberechtigten. Mit dieser Regelung werden die Menschen, die einen Schutz nach der GFK erhalten, mit Asylberechtigten im Bereich der Familienzusammen-führung gleichgestellt.
IV. Regelüberprüfung auf Wegfall des Schutzgrundes (§ 73 Abs. 2a AsylVfG)
Diese Neuregelung durch das Zuwanderungsgesetz könnte in Zukunft zu einer Verunsicherung von Flüchtlingen und Asylberechtigten führen. Die Regelung sieht vor, daß spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach der GFK eine Regelüberprüfung erfolgen soll, ob die Voraus- setzun-gen für einen Widerruf der Anerkennung vorliegen. Ziel dieser Regelung ist es, stärker als bisher die Möglichkeit des Widerrufs der Anerkennung eines Schutzstatus’ anzuwenden. Im Einzelnen sieht die neue Regelung Folgendes vor: Asylberechtigte und Flüchtlinge erhalten nach Abschluss des Asylverfahrens gemäß § 26 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für längstens drei Jahre. Nach Ablauf dieser Frist können sie eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG beantragen. Die Ausländerbehörde wird zu diesem Zweck beim Bundesamt nachfragen, ob sich die Verhältnisse im Herkunftsland des Antragstellers verändert haben. Dieses wird – so die Gesetzesbegründung – anhand der Lageberichte des Auswärtigen Amts, also pauschal, überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich weggefallen sind. Haben sich die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend geändert, dann wird ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Haben sie sich gegenüber dem Zeitpunkt der Anerken- nungs-entscheidung nicht wesentlich verändert, dann wird kein Widerrufsverfahren durchgeführt. Ist ein Widerruf nicht erfolgt, steht zwar ein Widerruf der Anerkennung weiterhin im Ermessen der Behörde, wenn sich die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flucht- oder Asylgründe geändert haben. Bisher war aber in einem solchen Fall ein Widerruf zwingend vorgesehen.
C. Änderung bei den Aufenthaltstiteln
Durch das Zuwanderungsgesetz wurden einige Verbesserungen für Personen eingeführt, die bisher eine »Duldung« hatten. Leider wurde das Ziel des Zuwanderungsgesetzes nicht erreicht, die Praxis der »Kettenduldungen« ganz abzuschaffen.
I. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG
Nach der Neuregelung des § 25 Abs. 2 AufenthG sind nun Personen, die Abschiebungsschutz nach der GFK erhalten, den Asylberechtigten gleichgestellt. Auf diese Weise erhalten auch Konventionsflüchtlinge in Zukunft nicht wie bisher gemäß § 70 Abs. 1 AsylVfG a. F. nur eine Aufenthaltsbefugnis, sondern eine Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 AufenthG zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Über § 26 Abs.1 AsylVfG wird auch der Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen dem der Asylberechtigten gleichgestellt. Dies entspricht den Vorgaben des Art. 24 Abs.1 Satz 1 der Qualifikationsrichtlinie.
II. Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG
Nach § 25 Abs. 3 AufenthG sollen Personen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, bei denen aufgrund von rechtlichen Abschiebungshindernissen wie Folter oder einer anderen Gefahr für Leib und Leben (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) die Ausreisepflicht nicht vollzogen werden kann. Zwingend ausgeschlossen ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist (§ 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), die Person wiederholt und gröblich ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder die Ausschlussgründe der GFK vorliegen. Dies ist eine Verbesserung zum bisherigen Recht, da die Erteilung einer gesicherten Rechtsposition bisher im uneingeschränkten Ermessen der Behörde stand. In Zukunft soll in der Regel die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Nur ausnahmsweise darf keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Dies werden nur wenige Fälle sein – etwa wenn jemand in einer gemischt-nationalen Ehe lebt und aufgrund der Nationalität des einen Ehepart- ners dem Ehepaar der Aufenthalt in einem Drittstaat gestattet wird. Gemeint ist nicht die Ausreise in den Herkunftsstaat.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer eine Mitwir- kungs-pflicht verletzt. Es bleibt unklar, was mit diesem Ausschlussgrund gemeint ist. Es können keine Mitwirkungspflichten sein, die in der Vergangenheit verletzt wurden, da die Vorschrift im Präsens formuliert ist. Entsprechend § 5 Abs. 3 AufenthG kann auch nicht die Täuschung über die Identität gemeint sein. Das Merkmal »Verletzung einer Mitwirkungspflicht« sollte daher sehr restriktiv ausgelegt werden, um die Praxis der Kettenduldungen nicht wieder auszuweiten.
Nach Ansicht von amnesty international ist zu kritisieren, daß die Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis ausgeschlossen ist, wenn für eine Person die Ausschlussgründe der GFK gelten, d. h. wenn eine Person etwa eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik darstellt. Es lässt sich schwer begründen, daß Menschen, die aufgrund von schwerwiegenden Menschenrechts- verletzungen wie Folter nicht in ihr Herkunftsland abgeschoben werden können, selbst wenn sie eine schwere Straftat begangen haben, auf Dauer von einem legalen Status ausgeschlossen werden sollen. Auf diese Weise wird die Praxis der »Kettenduldungen« bei bestimmten Personengruppen weiter fortgeführt.
Im Ergebnis wird die Neuregelung aber erfreulicherweise vielen Menschen, die bisher auf Grundlage von § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG geduldet waren, einen Aufenthaltstitel vermitteln. Diese Form der Aufenthaltserlaubnis kann erst nach sieben Jahren als Niederlassungserlaubnis verlängert werden. Familienangehörige können gemäß § 29 Abs. 3 AufenthG nur einge-schränkt, etwa aus dringenden humanitären Gründen, einen Aufenthaltstitel erhalten.
III. Aufenthaltserlaubnis bei vorübergehendem Aufenthalt gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG
Gemäß § 25 Abs. 4 AufenthG kann für einen vorübergehenden Zweck einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen dies erfordern. Vorübergehende Zwecke können etwa die Durchführung einer Operation bedeuten oder die Betreuung eines kranken Familienange- hörigen Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 80.. Die Regelung sieht in Satz 2 vor, daß auch dann eine Aufenthaltserlaubnis verlängert werden kann, wenn das Verlassen des Bundesgebietes eine außergewöhnliche Härte für den Betroffenen bedeuten würde. Eine besondere Härte könnte in diesem Fall zum Beispiel vorlie-gen, wenn jemand seine Ausbildung abschließen muss.
IV. Aufenthaltserlaubnis bei der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise (§ 25 Abs. 5 AufenthG)
Eine weitere Veränderung der Rechtslage von bisher »geduldeten« Personen bedeutet die Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG. Danach kann einer Person, bei der rechtliche oder tatsächliche Abschiebungshindernisse vorliegen, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Dabei ist die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, wenn die Person ein Verschul- den an dem Ausreisehindernis trifft. Rechtliche Ausreisehindernisse sind zum Beispiel inlands- bezogene Abschiebungshindernisse aus Art. 1, 2 GG wie die schwere Krankheit einer Person, soweit sie sich nicht schon aus § 60 Abs. 7 AufenthG ergeben. Die Unmöglichkeit aus tatsäch- lichen Gründen betrifft z.B. Fälle der Reiseunfähigkeit, Passlosigkeit und unterbrochener Verkehrsverbindungen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, für diese Personengruppen die Praxis der »Kettenduldungen« abzuschaffen. Nach Ansicht von amnesty international ist bedauerlich, daß die Regelung nur schwerlich dieses Ziel erfüllen wird, es sei denn, die Ausländerbehörden nehmen den Sinn der Regelung ernst. Die Gefahr der Regelung besteht darin, daß das Merkmal der möglichen Ausreise sehr weit ausgelegt werden kann und dann Ausländern häufig unterstellt werden wird, daß sie ja ausreisen könnten. Bisher kam es darauf an, daß die Abschiebung unmöglich war, nun besteht die Gefahr, daß Ausländerbehörden behaupten, die Ausreise in irgendeinen Staat, auch dem Heimatstaat, sei freiwillig möglich, und daher die Aufenthaltserlaubnis versagen.
Als mögliche Verbesserung kann aber angesehen werden, daß wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll. D. h. nur in beson-de-ren Ausnahmefällen kann sie dann nicht erteilt werden. Bedauerlich ist, daß die Ausländer- behörden die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dann verweigern können, wenn der Antrag- steller Schuld daran ist, daß die Abschiebung unmöglich ist. Bei Asylsuchenden, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, ist die Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ausgeschlossen.
Insgesamt wird die Regelung aufgrund der hohen Voraussetzungen, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt werden müssen, kaum zu Verbesserungen der Situation von Geduldeten führen – es sei denn, der Wille des Gesetzgebers »Kettenduldungen« abzuschaffen setzt sich in der Praxis der Ausländerbehörden durch.
V. Härtefallregelung (§ 23 a AufenthG)
Mit der Einführung der Härtefallregelung durch § 23 a AufenthG wurde einer langjährigen Forderung von verschiedenen Seiten, auch von amnesty international, entsprochen. Die Neuregelung sieht vor, daß eine Aufenthaltserlaubnis durch die Landesregierung unabhängig von den Voraussetzungen des AufenthG erteilt oder verlängert werden kann, wenn eine Härtefallkommission sie darum ersucht. Die Regelung war im ersten Zuwanderungsgesetz sehr viel einfacher und ließ dadurch offene Interpretationen zu. Auch in dem nun verabschiedeten Gesetz werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Härtefall- kommission einzurichten und die übrigen Voraussetzungen für das Verfahren und die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a AufenthG festzulegen. Grundsätzlich kann aber ein Aufenthaltstitel nach dieser Regelung nur erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet begründen. Die Regelung sieht auch vor, daß kein Rechtsschutz gegen die Entscheidung der Härtefallkommission möglich sein soll. Trotz des Widerstandes mancher Bundesländer, Härtefallkommissionen einzurichten, werden sie sich auf Dauer des öffentlichen Drucks und des Drucks von Betroffenen nicht erwehren können. amnesty international fordert in diesem Zusammenhang in allen Bundesländern die Einrichtung von Härtefallkommissionen, in denen Vertreter unterschiedlicher gesellschaftlicher Gruppen repräsentiert sind. Die Aufgaben einer Härtefallkommission können nicht an ein anderes Gremium – wie etwa den Petitions- ausschuss im Landtag – übertragen werden, da in diesem die Abgeordneten entsprechend der Mehrheiten im jeweiligen Landesparlament vertreten sind und Erfahrungen der nichtstaatlichen Organisationen nicht einfließen können. Die Kommissionen sollten eine Geschäftsstelle haben, so daß für Betroffene deutlich wird, wie sie sich an die Härtefallkommission wenden können. Darüber hinaus sollte es dem zuständigen Landesinnenministerium untersagt sein, einen Betroffenen abzuschieben, bevor die Härtefallkommission über einen Fall entschieden hat.
Ungewöhnlich an der Regelung im Aufenthaltsgesetz und auch nicht nachvollziehbar ist, daß die Regelungen und die hierauf beruhenden Rechtsverordnungen am 31. Dezember 2009 außer Kraft treten (Art. 15 Abs. 4 ZuwG).
Dr. Julia Duchrow Wolfgang Grenz
Referentin Asylpolitik Leiter der Abteilung Länder und Asyl
i Diese Vorschrift ist am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats, also am 1. September 2004, in Kraft getreten (Art. 15 Abs. 2 ZuwG).
ii Auch diese Vorschrift ist am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats, also am 1. September 2004, in Kraft getreten (Art. 15 Abs. 2 ZuwG).
iii UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien der Flüchtlingseigenschaft, § 41.
iv Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420, S. 80.
[Das neue Zuwanderungsgesetz als pdf-file]
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