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16.06.2004
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Datenbak - Asyl
- Einigung über EU-Asylrichtlinie -
Pressemeldung vom 30.04.2004
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EINIGUNG ÜBER EU-ASYLRICHTLINIE
Alarmierender Fehlstart der neuen EU
- kein Grund zum Feiern!
Berlin, 30. April 2004 - "Die gestrige Einigung der EU-Innenminister
auf ein gemeinsames Asylverfahren ist nach Einschätzung von amnesty
international ein alarmierender Fehlstart der erweiterten EU. Die EU
scheint ihre völkerrechtliche Verantwortung für den Flüchtlingsschutz
mit der Erweiterung entsorgen zu wollen", sagte der
ai-Flüchtlingsexperte Wolfgang Grenz. "Es ist erschreckend, dass es
der rot-grünen Bundesregierung doch gelungen ist, das Konzept der so
genannten 'sicheren Drittstaaten' auf die EU auszuweiten", sagte
Grenz weiter. Danach können Flüchtlinge ohne Prüfung ihres
Asylantrags zurückgewiesen werden, wenn sie aus einem solchen
"sicheren Drittstaat" in einen EU-Staat kommen. Zu den "sicheren
Drittstaaten" könnten zukünftig auch Staaten wie Russland und die
Ukraine zählen, in denen Menschenrechtsverletzungen weit verbreitet
sind und die Asylverfahren erhebliche Mängel aufweisen. "Bleibt diese
Regelung in Kraft, kann die EU künftig nicht verhindern, dass ein
Mensch, der vor Folter im Heimatland flieht, durch Kettenabschiebung
wieder im Heimatland landet", sagte Grenz. Die EU würde damit weder
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) noch der Genfer
Flüchtlingskonvention (GFK) gerecht. Beide schreiben vor, dass
Personen nicht abgeschoben werden dürfen, wenn ihnen Verfolgung oder
Folter droht.
Nach der gestern erzielten Einigung können einzelne
EU-Mitgliedstaaten auch solche Staaten als "sichere Drittstaaten"
bestimmen, die nicht die EMRK oder die GFK unterzeichnet haben. Das
gälte etwa für Weißrussland. Der EU-Aufnahmestaat muss dann zwar im
Einzelfall überprüft werden, ob ein Flüchtling Schutz in diesem
"sicheren Drittstaat" hätte erlangen können. Die Gründe für die
Verfolgung kann dieser Flüchtling in der Europäischen Union aber
nicht vortragen.
Bedenklich ist auch, dass die nach der Richtlinie Staaten
Asylbewerber in bestimmten Fällen auch dann abschieben können, wenn
sie gerichtlich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags vorgehen.
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